§ 13 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 34.25Erfolgloser Antrag gegen den Widerruf einer dienstlichen Fahrlehrerlaubnis
- BFH, 16.03.2017 – V R 38/16Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?Zitiert von 10
- OVG NRW, 17.11.2020 – 16 E 766/20Zitiert von 2
- BFH, 23.05.2019 – V R 7/19 (V R 38/16), V R 7/19, V R 38/16Fahrschulunterricht ist kein steuerfreier SchulunterrichtZitiert von 3
- VG Düsseldorf, 26.11.2024 – 6 L 2440/24
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2009 – 9 S 1711/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/13#abs-1 (1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, solange ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/13#abs-2 (2) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, wenn der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nicht innerhalb der in § 11 genannten Frist der nach Landesrecht zuständigen Behörden die dort genannten Unterlagen vorlegt. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE ruht ferner längstens für die Dauer eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis. Wird die Geltungsdauer der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE nicht verlängert, erlischt die jeweilige Fahrlehrerlaubnis spätestens nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/13#abs-3 (3) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/13#abs-4 (4) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt unbeschadet des Absatzes 3 durch Verzicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FahrlG%202018/13#abs-5 (5) Bei Ruhen, teilweisem Erlöschen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.